1. Der Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag kommt gemäß § 324 BGB nicht schon in Betracht, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt (Hier: Vornahme von Abholzungen durch den Käufer auf dem Kaufgrundstück vor Besitzübergang). Erforderlich ist zusätzlich, dass das Festhalten am Vertrag für den Verkäufer unzumutbar ist. Dies ist zu verneinen, wenn sichergestelltist, dass der durch die Abholzung entstandene Wertverlust des Grundstücks, der den Verkäufer vor Besitzübergang trifft, ausgeglichen wird.
2. Der Rücktritt gemäß § 324 BGB setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus.
3. Das allgemeine Risiko, dass der Käufer bei einem hinausgeschobenen Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Zahlung des Kaufpreises im Stande sein wird, bleibt außer Acht, da sich der Verkäufer auf eine solche Vertragsgestaltung eingelassen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer keine Vorleistung erbringen muss und sich der Käufer wegen der Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Rechte aus einem Grundstückskaufvertrag.
Am 16.01.2008 ließen die Parteien vor dem Notar J. der Urkundennummer 47/2008 einen Kaufvertrag über Ackerflächen, Wiese und Wald beurkunden. Der Beklagte war Verkäufer, der Kläger Käufer des im Grundbuch von …, Blatt 150 eingetragenen Grundbesitzes mit insgesamt
ca. 65 ha. Im notariellen Kaufvertrag war u. a. geregelt:
§ 2 Verkauf, Auflassung, Grundbuchanträge
(1) Verkäufer verkauft an den dies annehmenden Käufer die in § 1 dieser Urkunde näher bezeichneten Grundstücke mit allen damit verbundenen Rechten, Bestandteilen und dem Zubehör. …
(2) Verkäufer und Käufer sind über den Übergang des Eigentums einig. Verkäufer bewilligt und Käufer beantragt die Eintragung dieser Rechtsänderung in das Grundbuch. …
(4) Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Verschaffung des Eigentums am Vertragsgegenstand bewilligt Verkäufer und beantragt Käufer die Eintragung einer nicht abtretbaren Eigentumsvormerkung in das Grundbuch zugunsten des Käufers. …
§ 3 Kaufpreis
(1) Kaufpreishöhe
Der Kaufpreis beträgt € 200.000,–.
Hiervon entfallen auf die Ackerfläche € 120.000,- und auf die Waldflächen € 80.000,–.
(2) Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist fällig, vier Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Vormerkung an bedungener Rangstelle im Grundbuch einget[…]