BGH
Az.: IV ZR 24/00
Urteil vom 18.07.2001
Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main – LG Frankfurt am Main
Leitsatz:
Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.
Normen: Vorb. z. § 149 VVG; § 3 AHaftpflichtVB
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als Schadensersatzansprüche des Klägers wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs vom 15. Juli 1997 im Haftpflichtprozeß abgewiesen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Bildhauer und experimenteller Künstler. Er nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über eine Betriebshaftpflichtversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz, hilfsweise auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Führung des Haftpflichtprozesses in Anspruch, in dem er rechtskräftig verurteilt wurde, einer Firma t. Schadensersatz zu leisten. Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die, soweit es im Revisionsverfahren noch darauf ankommt. mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, VerBAV 1986, 216) identisch sind.
Die Firma t. hatte den Kläger beauftragt, 75 von ihm entworfene Kleiderständer aus angelieferten Einzelteilen zusammenzusetzen und am 10. Januar 1996 versandfertig verpackt zur Abholung durch den Käufer, eine Firma K., bereitzuhalten. Der Kläger stellte die fertigen und verpackte[…]