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Türöffnen (unvorsichtiges) – Verkehrsunfall und Haftung

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 16.01.2006
Aktenzeichen: I-1 U 102/05

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf der Grundlage der §§ 7, 17, 18 StVG a.F., 823 BGB, 3 PflVG nicht zu.

I.
Bei dem Unfall handelte es sich für keine der beiden Parteien um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 a.F. StVG. Steht somit die Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 17 Abs. 1 a.F. StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch zu Lasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.

1.)

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, durch einen Verstoß der Zeugin A.-H. gegen § 14 Abs. 1 StVO erhöht worden.

Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich derjenige, der ein oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Unfälle durch unvorsichtiges Türöffnen sind häufig, aber nahezu immer vermeidbar (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVO, Rdnr. 5 mit Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 14 StVO). Dabei gehört ebenso wie auch das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az. 1 U 241/93) auch das im Stehen an der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fa[…]


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