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Verkündungsrecht WEG-Verwalter bei Genehmigung einer baulichen Veränderung

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LG Karlsruhe – Az.: 11 S 36/16 – Urteil vom 02.05.2019

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Buchen vom 31.03.2016, Az. 1 C 409/15 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.129,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beklagte bis vor etwa zwei Jahren war. Sie machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Verkündung von Beschlüssen der Sondereigentümer vom 20.05.2011 unter Tagesordnungspunkt 2 durch die Beklagte geltend. Sie selbst haben – unstreitig – an der Eigentümerversammlung vom 20.05.2011 nicht teilgenommen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Buchen vom 31.03.2016 (Akten erster Instanz, Seiten 235 ff.) Bezug genommen und wie folgt ergänzt:

Klargestellt wird, dass der Wohnungs- und Teileigentümer … in einem Vorprozess im Rahmen einer Anfechtungsklage sowohl den Beschluss der Sondereigentümer vom 20.05.2011 unter Tagesordnungspunkt 2 über von der Teileigentümerin … geplante Umbauarbeiten im Erdgeschoss und Untergeschoss als auch den weiteren Beschluss vom 20.05.20111 unter Tagesordnungspunkt 2 über die Erhebung einer Sonderumlage für die brandschutztechnische Ertüchtigung des … im Bereich des Gemeinschaftseigentums angegriffen hatte (Amtsgericht Buchen, 1 C 177/11 WEG). Beklagte waren die damaligen übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, zu denen auch die Kläger gehörten. Der Geschäftsführer der Beklagten leitete die damalige Versammlung vom 20.05.2011 und verkündete die unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlüsse. Das Amtsgericht Buchen erklärte mit Urteil vom 30.08.2012 (1 C 177/11 WEG) den Beschluss vom 20.05.2011 unter Tagesordnungspunkt 2 über die Erhebung der Sonderumlage für die brandschutztechnische Ertüchtigung für ungültig und wies im Übrigen die Klage ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 30.08.2012 (1 C 1[…]


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