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Sachverständigenkosten (Verkehrsunfall) – Abtretung und Verstoß gegen das RDG

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AG Mitte
Az.: 115 C 3104/10
Urteil vom 20.06.2011

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 115, im Wege der schriftlichen Entscheidung am 20.6.2011 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Die volle Einstandspflicht des Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG für die dem Geschädigten aus dem Unfall vom 17.12.2009 entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin ist berechtigt, die Forderung des Geschädigten geltend zu machen. Sie hat sich wirksam die Forderung von dem Geschädigten abtreten lassen. Dass die Abtretungserklärung auf den Namen „… GbR“ lautet, ist dabei unschädlich. Aus der Erklärung der Klägerin und den gesamten Umständen geht eindeutig hervor, dass es sich dabei um die Klägerin handelt. Zum einen hat die Klägerin dargelegt, dass es nur eine Gesellschaft gibt und diese unter dem Namen der Klägerin firmiert. Das ergibt sich auch aus dem Briefkopf des Sachverständigengutachtens und der Honorarrechnung vom 21.12.09. Zum anderen ist die Anschrift identisch. Und drittens sind in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter Partner, so dass durch das Ersetzen des Namens „…“ durch das Wort „Partner“ nicht eine unterschiedliche Gesellschaft begründet wird. Darüber hinaus wollte der Geschädigte der Klägerin die Forderung auch abtreten, so dass, wenn überhaupt eine Falschbezeichnung vorliegen würde, diese unschädlich wäre nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“.
Die Abtretung ist auch nicht wegen eines Versto[…]


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