Amtsgericht hebt Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf.
Das Verfahren wurde gemäß § 356a StPO zurückversetzt. Ursprünglich war ein Schriftsatz der Verteidigerin nicht berücksichtigt worden, in dem sie einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vorgelegt hatte. In Anbetracht dieses Beschlusses hat der Einzelrichter das Verfahren zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Das zulässige Rechtsmittel wurde als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist nicht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. Die Verwertbarkeit der Messung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das verwendete Messgerät einzelne Weg-/Zeitstempel bzw. „Rohmessdaten“ nicht speichert. Die Verweigerung der Herausgabe von nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen und Daten berührt den Grundsatz eines fairen Verfahrens nur dann, wenn diesen eine Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen nicht oder jedenfalls nicht sicher abgesprochen werden kann. Der Tatrichter hat in diesem Fall plausibel dargelegt, weshalb hier eine potentielle Beweisbedeutung für die Verteidigung auszuschließen ist. Der Senat hat festgestellt, dass dem Betroffenen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung dargelegt wurden. Die Verfahrensbeanstandungen sind somit nicht durchgedrungen.
OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 84/21 – Beschluss vom 26.07.2022
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 22.06.2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 500,– EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der auf die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.
Der Einzelrichter des Senats hatte mit Beschluss vom 18.07.2022 das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Auf den am 25.07.2[…]