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Rechtsanwälte Kotz GbR

Der Sachmangel

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LG Kleve 
Az.: 5 S 129/98  – verkündet am 20.11.1998
Vorinstanz: AG Geldern 
Az.: 14 C 78/97  – verkündet am 27.04.1998

AMTSGERICHT GELDERN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Jürgen
Kotz, Siegener Straße 104,
57223 Kreuztal,
hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1998 durch den Richter für R e c h t erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.688,33 DM nebst 4% Zinsen aus 7.950,00 DM seit dem 14.05.1996 sowie aus 9.309,13 DM seit dem 21.05.1996 sowie aus 9.688,33 DM seit dem 01.10.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische und schriftliche Bankbürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.

T a t b e s t a n d
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung auf Grund eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug.
Am 13./14.05.1996 veröffentlichte der Beklagte in einer Beilage zur Frankfurter Allgemeinen Zeitung eine Anzeige wegen des Verkaufs verschiedener gebrauchter Fahrzeuge. Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 8 d.A.) verwiesen. Unter anderem bot der Beklagte einen PKW Mercedes 350 SLC, Baujahr 1978, silbermetallic, 149.000 km zum Preis von 7.950,00 DM an. In der Anzeige heißt es weiter unter anderem:
Die Fahrzeuge sind alle zugelassen und mit englischem


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