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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten – Verkehrsunfall – kostengünstige Anmietung nicht möglich

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Landgericht Düsseldorf
Az: 20 S 190/06
Urteil vom 08.02.2008

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 544,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandener Kosten des Rechtsanwalts XXX in Düsseldorf in Höhe von 35,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2006 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73%.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Weiterhin begehrt sie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 50,70 €. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 747,91 € gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.

II.
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

1.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 544,80 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflVersG, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die Geschädigte XXX hat ihre Ansprüche gegen die beklagte Haftpflichtversicherung am 29. September 2005 wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Abtretung der Mietwagenforderung nicht gegen § 1 Abs. 1 RBerG. Bei der Frage, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen soll, ist nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so beso[…]


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