OLG Köln
Az: 11 U 106/09
Urteil vom 11.08.2010
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.5.2009 (20 O 108/09) wird dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 2.864,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
I.
Die Klägerin, Betreiberin einer gewerblichen Autovermietung, begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz für Mietwagenkosten aus 23 Verkehrsunfallereignissen in Höhe von insgesamt 8.307,58 Euro: Der Berechnung legt sie die sog. Schwacke-Liste zugrunde, wobei sie einen pauschalen Zuschlag von 20 % vornimmt und die je nach Fall entstandenen Nebenkosten entsprechend der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste geltend macht. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie wendet sich gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste; entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage der Erhebung des Fraunhofer Instituts vorgenommen werden müssen. Auch sei ein pauschaler Aufschlag von 20 % nicht gerechtfertigt.
2Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
II.
Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin stehen Ersatzansprüche nur in Höhe von insgesamt 2.864,55 Euro zu.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 = NJW 2005, 51; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 1124; NJW 2007, 2122; NJW 2007, 2758; NJW 2008, 1519; NJW 2[…]