Oberlandesgericht Dresden
Az: 7 U 499/09
Beschluss vom 29.06.2009
Vorinstanz: LG Chemnitz, Az.: 4 O 1781/08
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
I.
Zur Vorbereitung des anberaumten Termins weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin:
Die zulässige Berufung des Klägers hat nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats zum überwiegenden Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Mietwagenkosten
Im Streit dürften hier – nach zwischenzeitlicher Zahlung der vom Landgericht tenorierten Forderung – noch Mietwagenkosten in Höhe von 666,90 EUR nebst Zinsen sein.
Aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Mietvertrag ergibt sich ein Grundpreis von 129,71 EUR brutto.
Nach der zum Vergleich mit dem „Normaltarif“ heranzuziehenden Schwacke-Liste 2008 (vgl. zur Schwacke-Liste 2007 Senatsurteil vom 26.11.2008, Az: 7 U 667/09) beträgt für die hier einschlägige Mietwagenklasse 5 (und nicht Klasse 4, wie das Landgericht angenommen hat) ein Modus von 99,00 EUR brutto. Damit liegt der vertraglich vereinbarte Preis 31 % über dem Normaltarif auf dem örtlichen Markt.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob dieser Anmietungstarif, betriebswirtschaftlich notwendig war und im Hinblick auf Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen einen ggf. pauschalierten Aufschlag auf den gewichteten Normaltarif rechtfertigt (wozu die Klägerseite mit Schriftsatz vom 08.12.2008 erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen hat).
Denn der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann einen höheren Betrag als den Normaltarif ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.06.2006, Az: VI ZR 161/05). Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger oder wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichke[…]