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Mietwagenbeschädigung – Beweislast des Vermieters

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Landgericht Landshut
Az:14 S 254/11
Urteil vom 30.03.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 07.01.2011, Az. 10 C 1053/10 (2), wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750,00 € festgesetzt.
Die Vorsitzende nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgende Gründe zu Protokoll:
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Mietvertrag über einen Pkw.
Das Amtsgericht Landshut hat mit Endurteil vom 07.02.2011 ihre auf Zahlung von 750,00 € gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Der Beklagte verteidigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Auf die Feststellungen des Amtsgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Maßgabe folgender Abänderungen und Ergänzungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der an dem Mietwagen eingetretenen Schäden. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Mietvertrag, noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Das Amtsgericht hat die Beweislastverteilung des § 280 Abs. 1 i.V.m. § 538 BGB nicht verkannt. Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB obliegt dem Vermieter der Beweis für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Er muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war; für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt ihm die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute. Ferner muss er bewei[…]


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