LG Bonn
Az.: 5 S 43/12
Urteil vom 19.09.2012
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Beim Sturz eines Fahrgastes in einem Linienbus ist nach der Rechtsprechung zunächst davon auszugehen, dass dieser Sturz auf einer unzureichenden Sicherung des Fahrgastes beruht. Dies gilt nicht nur für stehende, sondern ebenso für sitzende Fahrgäste. In beiden Konstellationen stellt das Verkehrsunternehmen ein preisgünstiges Transportmittel zur Verfügung, das eine Vielzahl unterschiedlicher, auch von der Ausnutzung des Innenraums durch die anderen Mitreisenden abhängiger Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Allen Sitz- und Stehplätzen ist eigen, dass sie nicht über spezielle Sicherungseinrichtungen, etwa Dreipunktgurte, verfügen, wie dies im Individualverkehr, etwa durch Taxis, üblich und geboten ist. Dem Fahrer ist es wegen der vorrangigen Verpflichtung, den Straßenraum zu beobachten und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, von Ausnahmen abgesehen weder möglich, noch ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob die Fahrgäste im Fahrgastraum über einen festen Halt verfügen oder ob ihre Steh- oder Sitzposition eine Gefährdung nahelegt. In allen Fällen besteht daher einschränkungslos die Verpflichtung des Fahrgastes, für eine ausreichende Sicherung selbst und eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Eine Haftung eines Busunternehmens bei einem Sturz eines Fahrgastes ist daher nur in Ausnahmefällen gegeben, in denen der Busfahrer grob verkehrswidrig handelte oder den Fahrgast auf einen unsicheren Steh- und/oder Sitzplatz hätte hinweisen müssen.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.02.2012 – 104 C 653/10 – abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,[…]