LG Frankfurt – Az.: 13 U 18/18 – Beschluss vom 17.04.2019
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – 4. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1, 2 ZPO gebotenen Prüfung ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Die erstinstanzliche Klageabweisung ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die angefochtene Entscheidung beruht nämlich weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Feststellungen zu begründen vermögen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsvorbringen der Klägerin vermag die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.
Der Klägerin steht der aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Maklerlohnanspruchs gemäß § 652 BGB aus einem zwischen der Firma X GmbH (im Weiteren: Zedentin) ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Maklervertrages schlüssig dargelegt noch sind im streitgegenständlichen Zusammenhang die Haftungsvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nach § 179 Abs. 1 bzw. § 280 Abs. 1 BGB hinreichend dargetan.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin erschöpft sich in weiten Teilen in der Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Eine auf den konkreten Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung lässt die Berufungsbegründung demgegenüber weitgehend vermissen.
Vom wirksamen Zustandekommen eines die Verpflichtung zur Provisionszahlung auslösenden Vertrages zwischen der Zedentin und der Beklagten kann schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Annahme einer ausdrücklichen Vereinbarung, von der die Klägerin nach dem Inhalt der Berufungsbegründung offenbar selbst nicht ausgeht, als […]