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Fahrzeugwendung und Fahrzeugabbiegung – Sorgfaltspflichten

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 U 113/09
Urteil vom 25.03.2010

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 für R e c h t erkannt und beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 EUR nicht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe
I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts würdigt den Sachverhalt richtig und erscheint hinsichtlich der gebildeten Haftungsquote gut vertretbar.
Im Ergebnis hat die Klägerin wegen des von ihr verursachten Verkehrsunfalls vom 04.02.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18, 11 StVG i. V. m. § 3 PflVG a. F.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es den Beklagten zwar nicht gelungen ist, den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG zu führen. Denn hierzu hätten sie nachweisen müssen, dass der Beklagte zu 1), der die Zugmaschine gelenkt hat, die ihm obliegende doppelte Rückschaupflicht eingehalten hat. Da die Klägerin dies bestritten hat und es hierfür keine Zeugen gibt, bleibt es grundsätzlich bei der Haftung nach § 7 StVG. Die gleichen Folgen treten ein für die Exkulpation des Beklagten zu 1) selbst, dessen Verschulden als Fahrzeugführer gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG vermutet wird.
2. Die Klägerin selbst aber haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht nur auf Grund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, sondern vor allem wegen ihres verbotswidrigen Überholmanövers, das sie selbst einräumt.


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