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Anwaltsvertrag über Internet – Gericht am Kanzleisitz zuständig

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LG Bremen – Az.: 4 S 166/21 – Urteil vom 26.11.2021

1.) Auf die Berufung der Klägerin vom 06.07.2021 wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.06.2021 (Az. 19 C 391/20) aufgehoben.

2.) Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Bremerhaven verwiesen.

3.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Amtsgerichts Bremerhaven vorbehalten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

5.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.216,97 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt in der Sache von der Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar. In dem hiesigen Berufungsverfahren streiten die Parteien allein über die Frage, welches Gericht für die Klage zuständig ist.
Das Amtsgericht Bremen hat in erster Instanz folgenden Sachverhalt festgestellt:
Gerichtsstand bei Anwaltsverträgen im Internet – (Symbolfoto: Von Francesco Carucci/Shutterstock.com)

 „Die Beklagte lebt in der Schweiz, die Klägerin ist eine Rechtsanwältin, die ihren Kanzleisitz in Bremerhaven hat.

Am 18.06.2020 wandte sich die Beklagte an die Klägerin per Email über das Portal „anwaltsauskunft.de“. Die Beklagte erbat Hilfe der Klägerin für ihre nach ihrer Wahrnehmung geschäftsunfähige Mutter, die in Bremerhaven lebt. Die Klägerin nahm eine Recherche zum deutschen Betreuungsrecht vor. Zuvor hatte die Beklagte einen Mandantenfragebogen und eine Vollmacht unterzeichnet. Die Klägerin und Beklagte führten ihre Konversation über Email. Unter dem 22.06.2020 stellte die Klägerin der Beklagten eine Honorarrechnung i.H.v. 2.216,97 € für ihre anwaltliche Tätigkeit.

Am selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Mandat einstellen wolle. Als Grund nannte sie, dass eine konstruktive Zusammenarbeit nicht erfüllt sei und die Verständigung nicht funktioniert habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechnung der Klägerin bereits auf dem Postweg an die Beklagte. Die Rechnung bezahlte die Beklagte nicht, ebensowenig die darauffolgende Mahnung.

Die Klägerin leitete daraufhin […]


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