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Fahrzeugkauf – Kaufpreisübergabe an Autohausmitarbeiter

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 239/07
Urteil vom 28.04.2008

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.10.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.861,97 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.530,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe:
I.
Die Beklagte betreibt in Braunschweig ein Handelsunternehmen, welches sich u.a. mit dem Verkauf von Reisemobilen beschäftigt. Eine „Filiale“ der Beklagten befindet sich in Mülheim a.d. Ruhr. Dort war ab Anfang 2006 der Zeuge D. S. als „Filialleiter“ beschäftigt. In einem Verkaufsprospekt der Beklagten (Bl. 41 d.A.) wurde der Zeuge S. als Leiter der „Niederlassung in Mülheim a.d. Ruhr“ bezeichnet. Im September/Oktober 2006 interessierte sich der Kläger für ein Reisemobilfahrzeug des Typs „G. G. P“. Alleiniger Ansprechpartner für den Kläger bzw. den für ihn handelnden Zeugen R. J. war der Zeuge S.. Am 07.09.2006 unterzeichnete der Zeuge R. J. in Vertretung des Klägers ein als „Verbindliche Bestellung“ bezeichnetes Schriftstück (Bl. 5 d.A.). In diesem Schriftstück war ein Fahrzeugkalkulationswert von 43.731 € ausgewiesen. Unten rechts in einem separaten Textfeld heißt es u.a. wörtlich: „Die Verkaufsangestellten sind nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt. An diese Bestellung bin ich/sind wir 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn B. Caravan die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.“ Die Beklagte übersandte von ihrem Haupthaus in Braunschweig aus eine „Auftragsbestätigung“ mit Datum vom 20.10.2006. In dem Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger[…]


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