OLG Hamm – Az.: 15 W 207/17 – Beschluss vom 06.10.2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 178.952,16 EUR festgesetzt
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zu Lasten des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist im Grundbuch in Abteilung III zu laufender Nummer 2 seit dem 16. August 1982 eine Briefgrundschuld über 350.000,- DM nebst Zinsen für die L in G eingetragen. Die Beteiligte zu 3) ist aufgrund einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der L.
Im Jahr 1995 war Frau X alleinige Eigentümerin des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes geworden. In dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 8. August 1995 (UR-Nr. xxx/1995 des Notars V in G) hatten sie als Käuferin und der Voreigentümer als Verkäufer in § 3 die „Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr.2“ angewiesen, „diese Grundschuld mit den Zinsen ab Abtretung in öffentlich beglaubigter Form auf Kosten des Käufers an die M abzutreten und dieser den Grundschuldbrief Zug-um-Zug gegen Ablösung der Restvaluta zu übergeben“. Eine der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises sollte sein, dass „die weichende Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr.2 und die den Kaufpreis finanzierende M dem Notar ihr Einverständnis mit der Abwicklung der Übernahme des Grundpfandrechts ( … ) erklärt haben“. Notar V teilte Frau X mit Schreiben vom 20. September 1995 unter Angabe des Kaufvertrages vom 8. August 1995 im Betreff mit, dass ihm die „Einverständniserklärung der L betr. die Abtretung“ vorliege.
Frau X verstarb am ##.##.2005 und wurde von Herrn Y zu ½ sowie den Beteiligten zu 1) und 2) zu je ¼ beerbt. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seit dem 30. Juli 2013 zu je 1/2-Miteigentumsanteil die Eigentümerinnen des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Im notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag mit Auflassung vom 17. Juli 2013 (UR-Nr. aaa/2013 des Notars W in G) hatten die Vertragsbeteiligten erklärt, dass die Grundschuld Abteilung III laufende Nummer 2 nicht mehr valutiere.
Die Beteiligen zu 1) und 2) beantragten erstmals im Frühjahr 2016 die Löschung der Briefgrundschuld Abteilung III laufende Nr. 2. Hierzu hatten sie mit dem Grundschuldbrief eine gesiegelte Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 4) vom 4. November 2015 vorgelegt. Hierin hatte die Bet[…]