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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baustellenschild als Gefahrenquelle

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AG Eilenburg
Az.: 2 C 5690/01
Urteil vom 08.01.2002

In Sachen wegen Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Eilenburg – Zweigstelle Delitzsch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.12.2001 folgendes Endurteil:

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz.
Am 04.10.2000 befuhr der Kläger gegen 7.45 Uhr die B 183 a in Spröda Höhe des Grundstücks „Reichelt Abschleppdienst“. Die Beklagte betrieb zu diesem Zeitpunkt eine Baustelle am Unfallort. Ein von der Beklagten aufgestelltes Schild wies darauf hin. Das auf die Baustelle hinweisende Schild befand sich neben dem rechten Fahrbahnrand, es hatte im oberen Teil einen Abstand von 10 cm, im unteren einen Abstand von 17 cm zum Fahrbahnrand. Rechts daneben befand sich ein Straßengraben. Zwischen Fahrbahn und rechtem Fahrbahnrand stehen große Bäume.
Der Kläger fuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden LKW mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … auf seiner Fahrbahn. Beim Passieren des Hinweisschildes kollidierte der Kläger mit diesem Schild.
Der Kläger macht Reparaturkosten in Höhe von 4.109,75 DM, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 503,00 DM, eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 DM und Nutzungsausfall in Höhe von 1.200,00 DM gegenüber der Beklagten geltend. Er behauptet, die Beklagte hatte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie das Schild zu weit in Richtung Fahrbahn aufgestellt hat. Ein ungehindertes Passieren auf seiner Fahrbahn war für den Kläger nicht möglich.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.862,75 DM sowie 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 06.04.2001 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie behauptet, alles erforderliche zur Absicherung der Baustelle getan zu haben, weiter rechts hätte das Schild nicht gestellt werden können, da sich dort der Straßengraben befand. Durch Ausweichen bzw. vorheriges Abbremsen hätte der Kläger den Unfall vermeiden können.
Es wurde mündlich zur Sache verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2001 wird verwiesen.


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