Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7/17 Ca 2936/02
Verkündet am 30.10.2002
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 7 -auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2002 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 45.775,35 (i. W.: fünfundvierzigtausendsiebenhundertfünfundsiebzig 35/100 Euro) brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem01.04.2002 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 45.775,35 festgesetzt.
Tatbestand
Der am XXXXX geborene Kläger stand in der Zeit vom 01.10.1990 bis zum 31.03.2002 zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt € 3.710,– in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten.
Diesem Arbeitsverhältnis lag die „Stellenbeschreibung mit Stand vom 08.12.1995 zu Grunde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 30 und 31 d. A.). Mit Schreiben vom 18.02.2002, bei der Beklagten am 19.02.2002 eingegangen, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zur Beklagten ordentlich zum 31.03.2002. Unter dem Datum des 18.12.2001 ließ die Beklagte dem Kläger einen von ihr unterschriebenen Arbeitsvertrag zukommen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI.26-29d.A.).
Anfang Dezember 2001 fand zwischen dem Kläger und den Zeugen ein Gespräch über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Firma T statt. Über den exakten Inhalt des Gespräches und über die Frage, ob dem Kläger bezüglich dieses angebotenen Arbeitsplatzes eine Stellenbeschreibung zugegangen ist, besteht zwischen den Parteien Streit.
Unter dem Datum des 22.11.2001 wurde zwischen den Betriebsparteien im Betrieb der Beklagten ein Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 11 – 21 d. A.).
Bei Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten am 31.03.02 gewährte die Beklagte dem gemäß dem Sozialplan in Höhe von 20 % von € 57.219,19. Der Abfindungsbetrag, der dem Kläger gezahlt worden ist, hat € 11.443,84 betragen. Mit seiner Klage vom 20.03.2002 macht der Kläger gegen die Beklagte die restlichen 80 % der Abfindung in Höhe vo[…]