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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerkündigung – eingeworfen werktags um 18:05 Uhr in Briefkasten des Arbeitgebers

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Zeitpunkt der Zustellung: Wann endet das Arbeitsverhältnis?
Die zentrale Rechtsfrage, die in dem folgenden Urteil behandelt wird, dreht sich um die rechtzeitige Zustellung einer Arbeitnehmerkündigung und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Im Kern geht es darum, zu welchem Zeitpunkt eine schriftliche Kündigung als zugegangen gilt, wenn sie in den Briefkasten des Arbeitgebers eingeworfen wird. Die Problemstellung berührt dabei Aspekte wie die Kündigungsfrist, die Eigenkündigung des Arbeitnehmers und die Frage, ob und wann der Arbeitgeber mit der Zustellung rechnen muss.

Dieses Thema ist im Arbeitsrecht von Bedeutung, da es die formalen Anforderungen an die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft und sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber relevante Konsequenzen haben kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Ca 4220/16   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass die Arbeitnehmerkündigung, die am 31.10.2016 um 18:05 Uhr in den Briefkasten des Arbeitgebers eingeworfen wurde, erst am 02.11.2016 zugegangen ist und somit das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2016 beendet hat.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Streitpunkt: Die Parteien stritten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung des Klägers zum 30.11.2016 oder zum 31.12.2016 endete.
Kündigungsfrist: Die Tarifverträge des privaten Omnibusgewerbes in Nordrhein-Westfalen sehen eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vor.
Einwurfzeit: Der Kläger behauptete, die Kündigung am 31.10.2016 um 18:05 Uhr eingeworfen zu haben, der Arbeitgeber entdeckte sie erst am 02.11.2016.
Arbeitsgericht Aachen: Das Gericht entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2016 beendet hat.
Zugang der Kündigung: Gemäß § 130 BGB gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügung[…]


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