OLG Hamm – Az.: I-7 U 59/18 – Urteil vom 24.01.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als gerichtlich in einem Vorprozess bestelltem Gutachter Schadensersatz wegen Erstattung eines unrichtigen medizinischen Gutachtens.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz einschließlich der gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Hagen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin bestehe nicht, weil der behauptete Schadenseintritt nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 839a BGB beruhe, sondern auf anderweitiger Erledigung des Erstprozesses, nachdem die Klägerin nach ergänzender Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz ihre Berufung zurückgenommen habe. Soweit man von einer anderweitigen Erledigung immer dann ausgehe, wenn eine Partei von ihrem bisherigen Rechtsschutzbegehren Abstand nehme und auf eine streitige Entscheidung verzichte, beruhe auch der vorliegende Prozessverlust auf einem Verzicht auf eine streitige Entscheidung in der Berufungsinstanz. Die Gesetzesmaterialien und der Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dagegen, dass eine Berufungsrücknahme nach zweitinstanzlicher Beweisaufnahme in den Anwendungsbereich des § 839a Abs. 1 BGB falle. Der Ausschluss anderweitiger Prozesserledigungen durch autonome Entscheidung der Parteien beruhe darauf, dass der Nachweis der Ursächlichkeit des unrichtigen Gutachtens für die Verfahrensbeendigung, insbesondere dessen Einfluss auf die Motivation der Parteien zur anderweitigen Prozessbeendigung, nur schwer zu erbringen sei. Sofern es im Rechtsmittelverfahren zu einer ergänzenden Beweisaufnahme vor der Rechtsmittelrücknahme gekommen sei, bleibe offen, ob ein in erster Instanz im Gutachten enthaltener Fehler fortgewirkt habe oder ob die Rechtsmittelrücknahme trotz Behebung der Unrichtigkeit oder unabhängig von ihr aus anderweitigen Motiven er[…]