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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorfahrtsrecht beim Verlassen einer abknickenden Vorfahrtsstraße in Geradeausfahrt

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LG Offenburg, Az.: 6 O 129/16, Urteil vom 24.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.600,54 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen …-… . Am 28.04.2016 gegen 17:30 Uhr fuhr der Zeuge H… G… mit dem Fahrzeug des Klägers auf der Bollenbacher Straße in Richtung B33. Der Zeuge G… wollte am Bollenbacher Kreuz geradeaus die B33 Richtung Haslach weiterfahren. An dieser Stelle ist die B33 als abbiegende Vorfahrtsstraße markiert. Der Zeuge wollte von der nicht bevorrechtigten Straße auf die Vorfahrtsstraße auffahren. Der Beklagte Ziff. 1 befuhr zur selben Zeit die B33 von Steinach kommend in Richtung Schnellingen. Er war mit einem Fahrzeug der Marke Renault mit dem amtlichen Kennzeichen …-… unterwegs, welches bei der Beklagten Ziff. 2 gegen Kraftfahrzeugschäden haftpflichtversichert ist, und wollte die Kreuzung geradeaus fahrend überqueren, um in die Schnellinger Straße einzufahren und damit die Vorfahrstraße verlassen. Vor dem Überqueren der Kreuzung achtete der Beklagte Ziff. 1 auf den auf der Vorfahrtsstraße von rechts kommenden Verkehr, nicht dagegen auf den von links kommenden aus der Bollenbacher Straße. Beim Einfahren in die Kreuzung fuhr der Beklagte Ziff. 1 hinten seitlich auf das Fahrzeug des Klägers auf. Das Kfz des Klägers geriet ins Schleudern und kam auf einer angrenzenden Sperrfläche zum Stehen.

Der Kläger behauptet, vor der Einfahrt auf die Kreuzung sei der Zeuge G… wie durch ein Stoppschild vorgeschrieben an der Haltelinie stehen geblieben und habe mehrere Fahrzeuge aus Richtung Haslach kommend zunächst durchfahren lassen. Der Zeuge G… habe sich zum Zeitpunkt der Kollision bereits einige Meter auf der Vorfahrtsstraße befunden und sei fast am Beklagten Ziff. 1 vorbeigefahren. Der Zeuge G… selbst sei daher frühzeitig für den Beklagten Ziff. 1 sichtbar und eine Kollision vermeidbar gewesen. Der Kläger ist zudem der Ansicht, der Beklagte Ziff. 1 sei verpf[…]


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