LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 992/18 – Urteil vom 24.08.2018
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.02.2018 – 4 Ca 1586/17 – wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 822,36 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen behaupteten Drogenkonsums eines Malerhelfers während der Arbeitszeit sowie um Restlohnzahlung für den Zeitraum September bis Anfang November 2017. Das Arbeitsverhältnis ist während der Wartezeit des § 1 KSchG zum 04.11.2017 rechtskräftig beendet worden.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 14.02.2018 den Beklagten, Inhaber eines Malereibetriebes, zu einer Zahlung von 812,70 EUR brutto sowie 4,66 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 19.10.2017 nicht aufgelöst worden ist, sondern erst durch die ordentliche Kündigung fristgemäß zum 04.11.2017 sein Ende gefunden hat. Die Widerklage des Beklagten auf Zahlung von 450,00 EUR brutto (Zahlung auf einen nach Meinung des Beklagten bestandskräftigen Vergleich im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens) hat es abgewiesen.
Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung per E-Mail vom 19.10.2017 nicht wirksam sei, da die E-Mail-Kündigung keine schriftliche Kündigung sei. Aber auch die schriftliche Kündigung vom 20.10.2017 per Einschreiben, die dem Kläger am 21.10.2017 zuging, habe das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beenden können. Zwar sei der vom Arbeitgeber behauptete Drogenkonsum an sich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Eine außerordentliche Kündigung wegen Drogenkonsums komme nach allgemeiner Ansicht nur dann in Betracht, wenn durch zusätzliche Umstände eine alsbaldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzichtbar erscheine. Im Kündigungsrechtsstreit muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Drogenkonsums nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen bzw. durch den Drogenkonsum für ihn oder andere Arbeitnehmer ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden habe.
Dieser Darlegungs- und Beweislast sei der Arbeitgeber vorliegend nicht nachgekommen. Der vom Beklagten angebotene Zeuge T. A. hätte nur den Beweis erbringen können, dass der Kläger ein weißes Pulver zu sich genommen hätte, ob dies Drogen gewesen seien, se[…]