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Creativ Directorin als leitende Angestellte? Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung?

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 18 Ca 1186/02
Verkündet am 09.07.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am MainKammer 18 auf die mündliche Verhandlung vom09.07.2002für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2002 aufgelöst worden ist.
2. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 23.008,14 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Kündigung der Beklagten vom 31.1.2002, die Beklagte begehrt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist 41 Jahr alt, ledig und seit dem 1.5.2001 als Creativ Directorin beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin liegt bei EUR 7.669,38. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur.
Außer der Klägerin ist im Betrieb der Beklagten bereits seit August 2000 ein weiterer Creativ Director, ein 48 Jahre alter Mitarbeiter, der verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, beschäftigt. Insgesamt sind im Betrieb der Beklagten ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt und ein 5-köpfiger Betriebsrat gebildet.
Die Klägerin war als Creativ Directorin für ihren Bereich allein verantwortlich und hatte 10 Mitarbeiter im Team. Dabei leitete sie die Kundenmeetings und die Auftragsbearbeitung. In den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird die Klägerin als „Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes“ bezeichnet. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung wird auf das Schreiben der Beklagten vom 1.2.2001 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 f d.A.) Bezug genommen. Weiterhin ist für das Arbeitsverhältnis maßgeblich eine Broschüre mit dem Titel „Wir bei B“ vom Januar 2001. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieser Broschüre wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 10 ff d.A.) Bezug genommen. Weiterhin existiert ein Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten N vom 2.5.2001 in dem er der Klägerin mitteilt, dass die Agentur der Klägerin „freie Hand“ bei der Gestaltung des Teams gebe. Im Hinblick auf Personalentscheidungen ist folgendes au[…]


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