Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Umlagefähigkeit von Heizthermenkosten

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hamburg – Az.: 46 C 101/19 – Urteil vom 13.08.2021

1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 217,02 € festgesetzt.
Gründe
I.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

II.

Die zulässige Klage und die zulässige Widerklage haben jeweils in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

(Symbolfoto: Minerva Studio/Shutterstock.com)

Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Beklagten Zahlung von 142,80 € verlangen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag i.V.m. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB und der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018.

Der Kläger kann die Kosten für die Reinigung und Wartung der Therme in Höhe von 142,80 € nicht von den Beklagten verlangen. Es fehlt bereits an einer Umlagevereinbarung, welche diese Position umfassen würde.

Nach § 4 Nr. 1 des Mietvertrags zahlt der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 236,00 DM für Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV. In der Zeile Heizkosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV ist anstelle eines Vorauszahlungsbetrages „XXXX“ eingetragen. Darunter ist vermerkt „rechnen die Mieter direkt mit dem Energieversorgungsunternehmen ab“. Dies spricht dem Wortlaut nach sowie nach systematischer Auslegung unter Berücksichtigung der Regelung in der Anlage 3 zu § 27 II. BV dafür, dass nach der Parteivereinbarung Heizkosten nicht umgelegt werden sollten. Die Anlage 3 zu II. BV differenziert ebenfalls nach Betriebskosten und Heizkosten. Heizkosten sind unter der Nr. 4 geregelt. Kosten für die Thermenwartung sind nach Nr. 4 d) Anlage 3 zu II. BV Heizkosten.

Selbst wenn man die mietvertragliche Regelung für unklar halten und argumentieren wollte, die Heizkosten seien in Anlage 3 zu § 27 II. BV als Teil der Betriebskosten geregelt, so dass auch eine Auslegung im Sinne eine[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv