AG Hamburg – Az.: 46 C 101/19 – Urteil vom 13.08.2021
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 217,02 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
II.
Die zulässige Klage und die zulässige Widerklage haben jeweils in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
(Symbolfoto: Minerva Studio/Shutterstock.com)Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Beklagten Zahlung von 142,80 € verlangen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag i.V.m. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB und der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018.
Der Kläger kann die Kosten für die Reinigung und Wartung der Therme in Höhe von 142,80 € nicht von den Beklagten verlangen. Es fehlt bereits an einer Umlagevereinbarung, welche diese Position umfassen würde.
Nach § 4 Nr. 1 des Mietvertrags zahlt der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 236,00 DM für Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV. In der Zeile Heizkosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV ist anstelle eines Vorauszahlungsbetrages „XXXX“ eingetragen. Darunter ist vermerkt „rechnen die Mieter direkt mit dem Energieversorgungsunternehmen ab“. Dies spricht dem Wortlaut nach sowie nach systematischer Auslegung unter Berücksichtigung der Regelung in der Anlage 3 zu § 27 II. BV dafür, dass nach der Parteivereinbarung Heizkosten nicht umgelegt werden sollten. Die Anlage 3 zu II. BV differenziert ebenfalls nach Betriebskosten und Heizkosten. Heizkosten sind unter der Nr. 4 geregelt. Kosten für die Thermenwartung sind nach Nr. 4 d) Anlage 3 zu II. BV Heizkosten.
Selbst wenn man die mietvertragliche Regelung für unklar halten und argumentieren wollte, die Heizkosten seien in Anlage 3 zu § 27 II. BV als Teil der Betriebskosten geregelt, so dass auch eine Auslegung im Sinne eine[…]