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Arbeitsvertrag – Leitungszulagenklausel ohne Rechtsanspruch unwirksam

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Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR 627/06
Urteil vom 25.04.2007

In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 Recht erkannt:

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 26. Januar 2006 – 3 Sa 546/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung monatlicher Zulagen.

Der im Jahr 1955 geborene Kläger war vom 1. Februar 1997 bis zum 31. Mai 2005 beim beklagten Verein – zuletzt als Altenpfleger – beschäftigt. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Januar 1997 zahlte der Beklagte dem Kläger zuletzt ein monatliches Grundgehalt von 1.050,00 Euro brutto.

Mit Schreiben vom 2. April 2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit:

„Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag

Zusatz zu: § 5 – Arbeitsentgelt

Herr W erhält zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttoentgelt ab 01.04.2002 eine monatliche Leistungszulage von 200,00 EURO. (Zweihundert)

Deren Zahlung wird mit der monatlichen Gehaltszahlung fällig.

Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Aus der Zahlung können für die Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden.

Alle anderen Bestandteile des Arbeitsvertrages bleiben unberührt.

…“

Der Beklagte leistete dem Kläger diese Zulage als Bruttobetrag.

Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Altenpfleger erhielt der Kläger ab Dezember 2002 auf Grund eines bis auf den Eurobetrag gleichlautenden Schreibens vom 13. November 2002 eine weitere Leistungszulage in Höhe von 100,00 Euro. Auf der Grundlage eines gleichlautenden Schreibens vom 21. Juli 2003 zahlte der Beklagte dem Kläger ab Juli 2003 darüber hinaus eine Leistungszulage in Höhe von 100,00 Euro brutto.

Im Juni 2004 stellte der Beklagte die Zahlung der drei Zulagen ohne Begründung ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur weiteren Zahlung der Zulagen verpflichtet. Der „Freiwilligkeitsvorbehalt“ sei rechtsunwirksam. Für einen Widerruf der Zulagen habe kein Grund bestanden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 22. März 2005 zu zahlen.

Der Beklagt[…]


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