BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 795/06
Urteil vom 10.10.2007
Leitsätze:
Auf § 14 Abs. 1 S 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich.
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juni 2006 – 13 Sa 124/06 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2005 - 5 Ca 7566/05 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der in dem Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 23. Juli 2005 geendet hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 23. Juli 2005 geendet hat.
Die Klägerin absolvierte an der Fachhochschule eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau, die sie am 23. Juli 2003 erfolgreich abschloss. Nach einem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Januar 2001 kann mit ehemaligen Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung ein auf 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Die Parteien vereinbarten am 15. August 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 die Klägerin ab dem 24. Juli 2003 bei der Fachhochschule „nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) … i.V.m. Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1a SR 2 y BAT wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes (Befristung im Anschluss an eine Ausbildung, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern)“ als Zeitangestellte bis zum 23. Juli 2004 eingestellt wurde. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach den SR 2y BAT. Durch Änderungsvertrag[…]