OLG Frankfurt – Az.: 10 W 38/19 – Beschluss vom 30.08.2019
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2019 – 2/27 O 153/19 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO hat.
Die Antragstellerin ist nicht Erbin nach der am ……2014 verstorbenen Eva Schmidt (Name von der Redaktion geändert) geworden. Ein wirksames Testament, durch das die Antragstellerin zur Miterbin eingesetzt worden wäre, liegt nicht vor. Das Schriftstück, aus dem die Antragstellerin ihr Erbrecht herleiten will, ist von der Erblasserin mit „Entwurf“ überschrieben worden Zwar kann auch ein vom Erblasser selbst als Entwurf bezeichnetes Schriftstück ein gültiges Testament sein, wenn das Schriftstück nach dem feststellbaren Willen des Erblassers als wirksame Verfügung von Todes wegen gelten soll (BayObLG, NJW 1970, 2300, 2301). Das Landgericht hat jedoch zutreffend begründet, warum das von der Erblasserin geschriebene Schriftstück (Anl. K1 = Bl. 7-9 d.A.) kein solches nach deren feststellbaren Willen gültiges Testament sein sollte. Das Schriftstück hat eine Reihe von Regelungen offengelassen, die das gültige Testament enthalten sollte. So wird der Ersatzerbe nicht benannt („Ersatzerbe soll “). Der Empfänger eines steuerfreien Betrages von 5.200,00 € zuzüglich der Kosten für die Nachlassregelung bleibt offen („Ich verfüge, dass sie/er von meinem Guthaben …. einen steuerfreien Betrag von 5.200,- EURO erhält, zuzüglich der Kosten für die Nachlassregelung“). Die an die Vermächtnisnehmer zu 1) bis 3), darunter die Antragstellerin selbst als Vermächtnisnehmerin zu 3), auszuzahlenden Beträge sind ebenfalls nicht angegeben. Insbesondere bei der Vermächtnisnehmerin zu 1) hat die Erblasserin bereits das Zeichen „€“ vermerkt, davor jedoch keinen Betrag eingetragen. Angabe der Höhe dieser Vermächtnisse war jedoch erforderlich, um die „Restsumme“ ermitteln zu können, von denen die Vermächtnisnehmer zu 4) und 5) dann jeweils 50 % erhalten sollten. Somit ist ausgeschlossen, dass die Erblasserin etwa den Vermächtnisnehmern zu 1) bis 3) jeweils ein Drittel ihrer Geldmittel zuwenden wollte. Weiter spricht für einen bloßen Entwurfswillen der Erblasserin, dass das D[…]