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Kündigung Minderheitsgesellschafter – Rechtswegzuständigkeit

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 9 Ta 161/21 – Beschluss vom 12.11.2021

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.08.2021 – 6 Ca 1223/21 – aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Gründe
I.

Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten, einer durch Gesellschaftsvertrag vom 14.04.2003 errichteten Steuerberatungsgesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Als Alleingesellschafter hielt er zwei Geschäftsanteile zu je 12.500 EUR.

Mit notariellem Geschäftsanteilskaufvertrag vom 27.07.2020 wurden die Geschäftsanteile des Klägers in jeweils zwei Geschäftsanteile von je 6.250 EUR geteilt. Von den nunmehr vier Geschäftsanteilen übertrug der Kläger, der mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag als Geschäftsführer abberufen wurde, drei Geschäftsanteile an Herrn A E , der durch denselben Gesellschafterbeschluss zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt und als solcher am 31.07.2020 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Unter dem 27.07.2020 schloss der Kläger mit der Beklagten zudem einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Steuerberater bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden und zu einem jährlichen Bruttofestgehalt von 16.500 EUR.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben des Geschäftsführers E vom 15.04.2021 sowie vom 01.06.2021 fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Mit seiner Kündigungsschutzklage macht der Kläger geltend, dass die Kündigungen unwirksam seien, da gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. k des Gesellschaftsvertrages die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern nur mit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig sei und Beschlüsse der Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nur einstimmig gefasst werden könnten. Zudem hätten die Kündigungen gemäß § 2 Abs. 5 des Anstellungsvertrags zwischen dem Geschäftsführer E und der Beklagten vom 20.07.2020 der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer Beschlussmehrheit von 85% der abgegebenen Stimmen bedurft.

Nach Hinweis des Arbeitsgerichts auf Bedenken gegen die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, weil der Kläger als Minderheitsgesellschafter mit Sperrminorität möglicherweise nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden gewesen sei, hat der Kläger darauf verwiesen, dass er in Bezug auf das Tagesgeschäft den Weisungen des Geschäftsführers habe folgen müs[…]


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