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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abmahnung – Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZR 537/95
Urteil vom 30.05.1996

In Sachen der Geschäftsstelle pp. hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 28. März 1996 durch den Vizepräsidenten Dr. P…, die Richter Dr. F… und Dr. A… sowie die ehrenamtlichen Richter S… und Dr. A… für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 1995 – 2 Sa 586/94 – aufgehoben.
2. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Dezember 1994, durch das die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Februar 1994 – 1 Ca 2353/93 – zurückgewiesen wurde, wird aufrecht erhalten.
3. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechtswegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 14. August 1980 bei der R…-Universität B des beklagten Landes als Verwaltungsangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beschäftigt. Ihre tägliche Arbeitszeit endet um 12.30 Uhr. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A Marktstraße in B…. Aufgrund eines ihr eingeräumten Vorkaufsrechts erwarb sie im Jahre 1989 das Nachbargrundstück. Auf diesem befindet sich eine sog. Trinkhalle, die seit März 1989 von der Klägerin weiterbetrieben wird. Die Trinkhalle ist montags bis sonntags von 15.00 bis 21.00 Uhr geöffnet.
Donnerstag ist Ruhetag. Die Klägerin arbeitet selbst an zwei Tagen in der Woche von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr und erledigt die Buchführung, die ca. 1,5 Stunden im Monat beansprucht.
Die Klägerin beantragte beim beklagten Land eine Nebentätigkeitsgenehmigung zum Betrieb der Trinkhalle.
Mit Schreiben vom 14. April 1989 wurde ihr eine Nebentätigkeitsgenehmigung befristet bis zum 30. März 1990 erteilt.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1993 an das Dezernat für Personalangelegenheiten der Universität beantragte die Vorgesetzte der Klägerin, di[…]


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