In der jüngsten Zeit hat ein Urteil des OLG Karlsruhe für Aufsehen gesorgt, das sich mit der Frage der Inhaltsänderung einer Grunddienstbarkeit beim Grundbuchamt durch einen WEG-Verwalter befasst. Dieses Urteil wirft Licht auf die Komplexität und die rechtlichen Herausforderungen, die mit solchen Änderungen verbunden sind.
Grunddienstbarkeiten sind Rechte, die einem Grundstückseigentümer an einem anderen Grundstück zustehen. Sie können verschiedene Formen annehmen, wie z.B. das Recht, einen Weg über ein Nachbargrundstück zu nutzen. Die Änderung solcher Rechte kann rechtlich komplex sein, insbesondere wenn sie durch einen WEG-Verwalter vorgenommen wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei einer Änderung einer Grunddienstbarkeit die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich ist und nicht allein durch den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommen werden kann.
Das OLG Karlsruhe hat über eine Beschwerde bezüglich der Zurückweisung eines Grundbuchänderungsantrags entschieden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Eigentümer hatten auf Basis eines gerichtlichen Vergleichs und eines Beschlusses in einer Eigentümerversammlung eine Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit beantragt.
Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass nur die betroffenen Eigentümer antragsberechtigt seien und eine Änderung durch den Verwalter nicht möglich sei.
Die Eigentümer waren mit dieser Rechtsauffassung nicht einverstanden und legten Beschwerde ein.
Das Grundbuchamt argumentierte, dass nur die betroffenen und begünstigten Eigentümer antragsberechtigt seien, nicht der Verwalter.
Es wurde klargestellt, dass dingliche Veränderungen nur von den betroffenen Wohnungseigentümern vorgenommen werden können.
Die Beauftragung des Verwalters zur Abgabe der zum Vollzug der Änderung erforderlichen Erklärungen war nicht ausreichend.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich ist.
Es wurde betont, dass der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt, aber nicht die Wohnungseigentümer selbst.
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