Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 7 Sa 1122/06
Urteil vom 02.05.2007
In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.09.2006 – 13 Ca 2441/06 – abgeändert :
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, gesamtschuldnerisch haftend.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage begehren die Kläger als Erben eines bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer ratierlichen Abfindung für die Monate Oktober 2005 bis März 2006.
Die Kläger sind als Nichte und Neffe testamentarische Alleinerben des am 18.10.2005 verstorbenen, früheren Arbeitnehmers der Beklagten, des Herrn N. Q. von U. (im folgenden: Erblasser).
Der am 21.12.1950 geborene Erblasser war seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt.
Im Sommer 2004 trat die Beklagte an den Erblasser heran und bot ihm die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 an.
Mit Schreiben vom 30.06.2004 kündigte die Beklagte das zum Erblasser bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2004.
Mit Schreiben vom 12.08.2004 informierte sie den Erblasser über die finanzielle Regelung nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses und teilte dazu u.a. mit, für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis ca. 28.02.2007 erhalte er eine ratierliche Abfindung von ca. 2.506,00 € brutto monatlich. Grundlage der Berechnung war das seinerzeitige Brutto-Monatsentgelt des Erblassers von 4.442,39 €. Unter Punkt II. 1. ist folgendes ausgeführt:
„Ermittlung und Auszahlung der Abfindung
Mit den gemäß Punkt 1 ermittelten Leistungen soll bis Alter 60 eine angemessene Gesamtversorgung erreicht werden. Die ratierliche Bruttoabfindung errechnet sich in Abhängigkeit von Ihrem Austrittsalter als Prozentsatz Ihres letzten Brutto-Monatsentgelts. Ihr Austrittsalter ist 54 Jahre. Danach beträgt die ratierliche Brutto-Abfindung 90 % Ihres letzten Brutto-Monatsentgelts unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes. Die ratierlichen Abfindungen werden bis zum Verbrauch des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei gezahlt.“
Unter Ziffer 3. wird ausgeführt:
„Die ratierliche Abfindung wird zum Stichtag der Tariferh[…]