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Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung

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OLG Karlsruhe – Az.: 15 U 105/11 – Urteil vom 07.03.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Juli 2011 – 11 O 45/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die der Streithelfer trägt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien begehren gegenseitig die Feststellung ihres Erbrechts.

H.-G. C. (im Folgenden: Erblasser) hatte am 23.10.1994 zusammen mit der Beklagten, seiner seit Oktober 1997 getrennt lebenden Ehefrau, ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Am 27.11.2007 ließ er den Widerruf der Erbeinsetzung der Beklagten notariell beurkunden. Der Gerichtsvollzieher, den der Notar mit der Zustellung der Ausfertigung des Widerrufs beauftragte, stellte der Beklagten am 21.12.2007 eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung zu. Später, im Mai 2008, veranlasste der Notar die Zustellung einer Ausfertigung des Widerrufs an die Beklagte, die am 10.5.2008 erfolgte.

Schon zuvor, am 11.12.2007, war der Erblasser gestorben, nachdem er am 7.12.2007 ein notarielles Testament errichtet hatte, durch das er die Klägerin, mit der er nach der Trennung von der Beklagten zusammengezogen war, zur Vollerbin einsetzte. Diese focht mit Anwaltsschreiben vom 10.6.2008 an das Nachlassgericht die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 23.10.1994 an.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte stellten im Dezember 2007 bzw. im März 2008 einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht wies den Antrag der Beklagten zurück und kündigte die Ausstellung eines Erbscheins an die Klägerin an. Das Beschwerdegericht änderte die Entscheidung und wies das Nachlassgericht an, der Beklagten einen Alleinerbschein zu erteilen. Die weitere Beschwerde der Klägerin wies das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück.

Die Klägerin und das ihr beigetretene Land haben die Auffassung vertreten, der Erblasser habe wirksam die Erbeinsetzung der Beklagten widerrufen. Für die Wirksamkeit sei ausreichend, dass die Beklagte vom Widerruf durch die ihr zugestellte beglaubigte Abschrift Kenntnis erlangt habe. Es sei gese[…]


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