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Rechtsanwälte Kotz GbR

Medizinischer Sachverständiger – Stellungnahme zu Ausführungen in Hauptverhandlung

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BGH
Az: VI ZR 25/09
Beschluss vom 30.11.2010

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die diese zu tragen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 259.645,94 €

Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1.
Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die Mutter der Klägerin sei grob fehlerhaft in Steinschnittlage operiert worden.
a)
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und rechtsfehlerhaft von einer Klärung der Frage abgesehen hat, ob die Mutter der Klägerin vor Durchführung der Notsectio, wie die Beklagte zu 1 geltend macht, umgelagert worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass bis zur letzten mündlichen Verhandlung des sich über mehr als fünf Jahre erstreckenden Rechtsstreits, in dem fünf Sachverständige angehört und acht Zeugen vernommen worden sind, von einer fehlerhaften Lagerung der Mutter der Klägerin während der Durchführung der Notsectio nie die Rede war. Weder der gerichtliche Sachverständige ……. noch die Schlichtungsgutachter ……. und ……. noch der Privatsachverständige ……. haben aus der vorliegenden Dokumentation auf eine fehlerhafte Operation in Steinschnittlage geschlossen. Auch der gerichtliche Sachverständige ……. ist anhand der vorliegenden Dokumentation noch in seinem schriftlichen G[…]


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