Oberlandesgericht Stuttgart – 17. Zivilsenat – Familiensenat –
Az.: 17 WF 232/01
Beschluß vom 20.09.2001
Vorinstanz: AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Az.: 4 F 288/01
In der Familiensachewegen Unterhalts nach §1615l BGB hier Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin in erster Instanz Gegenvorstellunghat der 17. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin wirdzurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluß vom 27. Juni 2001 die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte zur Errechnung ihres Unterhaltsanspruchs auch Auskunft über die Spekulationsgewinne des Unterhaltsschuldners an der Börse und zum Beleg für diese Gewinne die Vorlage der Jahresdepotauszüge des Wertpapierdepots und die Vorlage aller Wertpapierabrechnungen der zurückliegenden drei Jahre verlangt.
Der Senat hatte ihre auf verschiedene Beanstandungen gestützte Beschwerde in diesem Punkt zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin auf die Angaben des Auskunftsverpflichteten in den Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht geltend, Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide gäben keinen hinreichend zuverlässigen Aufschluß über Spekulationsgewinne, weil sie nur die der Versteuerung unterliegenden Spekulationsgewinne erfasst, nicht aber die nicht steuerpflichtigen Spekulationsgewinne, nach gegenwärtiger Rechtslage also diejenigen Gewinne, die sich erst nach Ablauf eines Jahres (bzw. für die Zeit vor dem Jahr 2000 nach Ablauf von 6 Monaten) zwischen Erwerb und Veräußerung verwirklichten.
II.
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlaß zu einer Änderung der Beschwerdeentscheidung. Unterhaltsrechtlich erheblich und damit von der Auskunftsverpflichtung umfaßt können nur solche Spekulationsgewinne sein, die auch der Versteuerung unterliegen.
Nicht der Versteuerung unterliegende Spekulationsgewinne sind als nicht nachhaltig erzielte Einkünfte unterhaltsrechtlich unerheblich (unterhaltsrechtlich erheblich sind nämlich grundsätzlich n[…]