BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 186/07
Urteil vom 18.03.2008
Leitsätze:
Eine Klausel, die den ratierlichen Abbau eines Studiendarlehens für jeden Monat der späteren Tätigkeit vorsieht, ist unangemessen:
a) nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie keine Verpflichtung des Darlehensgebers enthält, den Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zu beschäftigten,
b) nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Studierenden völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom Darlehensgeber beschäftigt werden soll.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. Februar 2007 - 3 Sa 46/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Leistungen, die der Beklagte von der Klägerin als „laufende Ausbildungsvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld“ und als Zuschuss zu „Unterkunft und Verpflegung“ für die Dauer des Besuchs der Vorlesungen an einer auswärtigen Fachhochschule im Rahmen des Studiengangs „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“ erhalten hat.
Der Beklagte wurde von der Klägerin, einer deutschlandweit tätigen Betriebskrankenkasse, im Sommer 2000 zur Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten eingestellt. Im Mai 2001 veröffentlichte die Klägerin in einer Mitarbeiterinformation ein Qualifizierungskonzept. Eine der angesprochenen Möglichkeiten war der Vollzeitstudiengang „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“ an der Fachhochschule L. In Absprache mit der Klägerin nahm der Beklagte dieses Studium noch während der Berufsausbildung im Oktober 2001 auf. Im Juli 2003 schloss er seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erfolgreich ab. Abredegemäß setzte er das Studium fort. Am 28. Juli 2003 unterzeichneten die Parteien einen „Volontariatsvertrag“. In dessen § 2 ist ua. geregelt: „Das Volontariat beginnt nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten am 16.07.2003 und endet mit der Diplom-Abschlussprüfung des … Studiengangs“. Der Volontär ist nach § 4 des Vertrags verpflichtet, die ihm „i[…]