Landgericht Bad Kreuznach
Az.: 2 O 290/06
Beschluss vom 13.07.2006
Leitsatz:
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer vorausgegangenen negativen Äußerung im Rahmen einer Bewertung auf der im Internet betriebenen Plattform von ebay.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach am 13. Juli 2006 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 12. Juli 2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist gewerbsmäßiger ebay-Anbieter und betreibt in der von ebay eingerichteten Internet Plattform unter der Bezeichnung „g.“ entsprechende Auktionen. Unter der Artikelnummer … bot er unter der Beschreibung Halskette und Collier, Damen, silber, Perlen, Süßwasserperlen, neu, Länge 40 bis 45 cm ein Süßwasser-Zuchtperlen-Kreuz mit Kette ca. 42 cm lang und silbernem Karabinerverschluss an, das die Antragsgegnerin zum Auktionpreis von 10,05 EUR inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten ersteigerte und bezahlte sowie erhielt. Nach Abschluss wurde die Antragsgegnerin von ebay, wie in solchen Fällen üblich, zur Abgabe eines Bewertungskommentars aufgefordert. Ihr Kommentar lautet: „Ware laut Juwelier nicht sehr wertvoll: (Teurer Versand für unechte Ware!“
Mit der Behauptung, bei dem an die Antragsgegnerin ausgelieferten Süßwasserzucht-perlenkreuz handele es sich um echte Süßwasserzuchtperlen, die der Antragsteller bei der Fa. E. S. in I.-O. als solche bezogen habe, begründet er die Echtheit der gelieferten Ware und die Wahrheitswidrigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf den rechtswidrigen Eingriff durch die Antragsgegnerin sieht er eine Wiederholungsgefahr.
Er beantragt,
der Antrags[…]