Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Aktienkauf: vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch unrichtige Angaben im Verkaufsprospekt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 5 U 78/04
Urteil vom 21.02.2006   
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-16 O 30/03

Gründe:
I.
Die Beklagte ist ein Unternehmen aus dem Bereich neue Technologien. Anlässlich ihres Börsenganges im November 1999 legte sie einen am 26.11.1999 publizierten Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht vor, mit dem sie zum Handel ihrer Aktien in dem damaligen Börsensegment des neuen Marktes nach dem Regelwerk der A AG zugelassen worden war.
Die im Finanzteil des Verkaufsprospektes und Unternehmensberichtes ausgewiesenen Umsätze seit 1998 beruhten überwiegend auf vorgetäuschten Umsätzen, weil der frühere Vorstandsvorsitzende und Großaktionär C die zugrunde liegenden Umsätze insoweit frei erfunden hatte.

Der Kläger erwarb in der Zeit zwischen 16.02.2000 und 03.03. 2000 insgesamt 5.771 Aktien der Beklagten zu insgesamt 1.272.563,20 €, die er zwischen 24.02.2000 und 06.03 2000 mit einem Gesamtverlust von 24.526,75 € wieder veräußerte.

Auch nach dem Börsengang wurden in von dem früheren Vorstand der Beklagten veranlassten Ad-hoc-Mitteilungen falsche Umsatzzahlen verbreitet. Durch eine Sonderprüfung nach dem 20.2.2002 stellte sich heraus, dass 98,6 % des Umsatzes in 2001 in Höhe von 93,6 Mio € über Luftbuchungen und auch schon im Börsenprospekt diese behauptete Geschäftsbeziehung falsch dargestellt worden war.

C wurde mittlerweile rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz auch aus § 826 BGB u. a. mit der Begründung in Anspruch, bei wahrheitsgemäßen Angaben im Prospekt hätte die Beklagte die Börsenzulassung nicht erhalten, und hat behauptet, sich zu jedem Zeitpunkt des Engagements darüber informiert zu haben, welche Zahlen die Beklagte als Quartalszahlen und Jahresabschlusszahlen vermeldet habe und nur im Vertrauen auf die dargestellten Zahlen und die falsch dargestellte geschäftliche Entwicklung gekauft zu haben.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.526,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat Verjährung geltend gemacht, eine ihr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv