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Vollkaskoversicherung – Wohnwagenbeschädigung durch Messerstiche

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OLG KOBLENZ
Az.: 10 U 38/03
Urteil vom 31.10.2003
Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 3 O 67/02

In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.426,65 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin 28/100, die Beklagte 72/100 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Beschädigung aus Kaskoversicherung in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnwagens, der bei der Beklagten vollkaskoversichert war. Der Wohnwagen wurde mittels mehrerer Messerstiche beschädigt. Der seitens der Beklagten mit der Begutachtung des Schadensumfangs beauftragte Gutachter stellte Reparaturkosten in Höhe von 9.133,25 € fest. Die Klägerin begehrt Ersatz der fiktiven Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,– DM (153,39 €).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei am 22.09.2001 mit ihrem Wohnwagen nach R… gefahren, um ihre Mutter zu besuchen. Gegen 15.30 Uhr habe sie auf der Raststätte I… Rast gemacht, um Kaffee zu trinken. Dabei habe sie den Wohnwagen zwischen zwei LKW’s im Bereich der LKW-Parkplätze abgestellt. Nach ihrer Rückkehr aus dem Rasthaus habe sie den Wohnwagen nicht weiter überprüft, sondern die Weiterfahrt nach R… angetreten. Dort sei sie gegen 19.00 Uhr eingetroffen. Am nächsten Morgen habe sie beim Aufbauen des Vorzeltes dann die Messerstiche festgestellt. Diese seien vor Fahrtantritt noch nicht vorhanden gewesen, so dass sie davon ausgehe, dass die Messerstiche während der […]


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