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Verfahren bei Unauffindbarkeit einer notariellen Bewilligungsurkunde

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 183/21 – Beschluss vom 05.07.2021

Die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Januar 2021 i.V.m. dem Schriftsatz vom 23. Juni 2021 gegen den am 26. Oktober 2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – A-B, RO19461-4, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Das im Rubrum genannte Grundstück war ursprünglich im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von A-B auf Blatt 1976A gebucht. Am 24. Januar 1938 erfolgte eine Umschreibung des Grundstücks nach Blatt 5095. Am 29. Januar 1947 wurde für dieses Grundstück eine Grundakte angelegt, auf dessen Blatt 1 sich folgender am 29. Januar 1947 verfasster Vermerk befindet: „Grundakten sind in Verlust geraten.“ Am 7. Januar 2003 erfolgt eine Übertragung des Grundstücks nunmehr auf das Blatt 19461. In Abteilung II Nr. 1 ist das Grundstück wie folgt belastet:

„Eine Bau- und Verfügungsbeschränkung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur 55 Nr. 1521/11 nach Massgabe der Bewilligung vom 21./22. Dezember 1920, eingetragen am 8. Januar 1921 in Blatt 1976 A, über Blatt 5095 hierher mitübertragen am 7. Januar 2003.“

Bemühungen des Rechtspflegers des Grundbuchamts um die Beiziehung der Ursprungsgrundakten Blatt 1976 A bzw. weiterer Grundstücke, bei denen ebenfalls eine entsprechende Belastung gebucht ist, blieben erfolglos. Weder im Archiv des Grundbuchamtes noch im Landesarchiv NRW konnten die Akten aufgefunden werden. Das ursprünglich an dem Flurstück 1515/11 in südöstlicher Richtung unmittelbar angrenzende Flurstück 1521/11 wurde im Jahre 1923 aufgrund einer Teilvermessung in die Flurstücke 1606/11 bis 1620/11 zerlegt (vgl. Auskunft eines Vermessungsbüros Bl. 34 f. d.GA.).

Mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 (Bl. 45 d.GA.) regte die Eigentümerin die Löschung des in Abt. II Nr. 1 eingetragenen Rechts wegen fehlender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit an, da sich aus dem Grundbuch kein bestimmbarer Inhalt des Rechts ergebe. Auf die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung könne mangels Existenz der Ursprungsgrundakten nicht zurückgegriffen werden. Zudem könne die Verfügungsbefugnis über ein veräußerliches Recht nicht wirksam durch ein Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden. Durch den am 1. August 2016 erlassenen Beschluss lehnte der Rechtspfleger eine Löschung des eingetragenen Rechts ab.

Mit Schriftsatz ihres jetzigen Ve[…]


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