AG Coburg
Az.: 12 C 18/00
Urteil vom 10.05.2000
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatzes erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2000 für Recht:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.800,–abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt 25 Prozent Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 05.08.1999 fuhr sie mit ihrem PKW, BMW, amtliches Kennzeichen …, in … aus dem verkehrsberuhigten Bereich, dem kommend nach links in den … (Straße) ein. Auf der Straße „…“ stieß sie mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist, zusammen.
Die Klägerin meint, sie sei zwar aus einem verkehrsberuhigten Bereich herausgefahren, dennoch müssten die Beklagten in Höhe von mindestens 25 Prozent aus Betriebsgefahr mithaften.
Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 3.536,52 nebst 4 % Zinsen seit 05.11.1999 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Strafakte 4 Js 7885/99 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Coburg, insbesondere die dort vorhandene Bildtafel wurde in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Ein Anspruch gegen die Beklagten steht der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG nicht zu.
Aus den im Beweiswege verwerteten Fotos in der Bildtafel der beigezogenen Strafakte geht hervor, dass die Klägerin bei der Ausfahrt auf den sogenannten … die „Kreuzung“ angeschnitten hat; dies ist deutlich nach den Bildern 1 und 2 der Tafel zu sehen. Wäre die Klägerin im vorgeschriebenen rechten Winkel auf den … eingefahren, so wäre der Unfall vermutlich[…]