OLG Celle
Az.: 14 U 195/11
Urteil vom 22.08.2012
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 31. Oktober 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.774,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden beiderseitigen Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 59 % und der Beklagten zu 41 % auferlegt.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.922,02 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 14. November 2009, bei dem aus alleinigem Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten ein Rettungswagen des Klägers beschädigt wurde. Im Streit steht die Einstandspflicht der Beklagten für die Kosten der vom Kläger veranlassten Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, wobei die Klagforderung insoweit nach Grund und Höhe streitig ist. Ferner hat die Beklagte der Klagforderung im Wege der Hilfsaufrechnung einen behaupteten Anspruch auf teilweise Rückzahlung einer schon geleisteten Zahlung auf eine bei dem Unfall beschädigte Trage entgegengehalten. Der Kläger hat das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs in Abrede genommen.
Wege[…]