Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 159/98
Urteil vom 05.08.1999
Vorinstanz: LG Hannover, Az.: 14 O 263/97
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1999 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 23. April 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.550,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. August 1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 05. November 1996 in …
den zukünftigen materiellen Schaden zu 50 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist,
den zukünftigen immateriellen Schaden, soweit dieser zurzeit noch nicht sicher voraussehbar ist, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt für jede Partei weniger als 60.000 DM.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das zur weiteren Sachdarstellung in Bezug genommene Urteil des Landgerichts hat nur teilweise Erfolg. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner aus dem Unfallereignis vom 05. November 1996 der Klägerin, die mit ihrer Berufung eine volle Ersatzpflicht gegen die Beklagten erreichen will, Schadensersatz nur nach einer Haftungsquote von 50 % zu leisten, §§ 7, 9, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVG. Sowohl die Beklagte zu 1.) als Führerin ihres Pkw als auch die Klägerin als Radfahrerin haben den Unfall verschuldet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die ortskundige Klägerin, die an das Unfallgeschehen selbst keine eigene Erinnerung mehr har, w[…]