Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem persönlichen Gespräch ein Kündigungsschreiben, so muss er dem Arbeitnehmer erlauben, dass Original Kündigungsschreiben an sich und mitzunehmen. Nimmt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Originalkündigungsschreiben wieder weg und bietet er diesem lediglich eine Kopie der Originalkündigung zur Mitnahme an, ist die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht wirksam zugegangen (LAG Köln, Urteil vom 25.03.2013, Az.: 2 Sa 997/12). Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Weigert sich der Arbeitnehmer hingegen ein Kündigungsschreiben entgegenzunehmen, gelten die Grundsätze zur Zugangsvereitelung. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich auf einem anderen Wege zustellen, z.B. durch einen Boten oder per Einwurfeinschreiben. In den Fällen der Zugangsvereitelung gilt als Kündigungszugangszeitpunkt der Zeitpunkt der Annahmeverweigerung durch den Arbeitnehmer.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 21/19 – Urteil vom 17.12.2019 In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2019 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Oktober 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts […]