Bei einer Reiserücktrittsversicherung ist der Versicherer dazu verpflichtet, dem Versicherten die anfallenden Reiserücktrittskosten bei Nichtantritt der gebuchten Reise zu erstatten, sofern der Reiseantritt beispielsweise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung des Versicherten bzw. dessen Ehegatten nicht erfolgen kann. Eine Reise ist angetreten und hat begonnen im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird. Dabei ist das Einchecken am Flugschalter keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil der (ersten) gebuchten Reiseleistung Flug. Storniert der Versicherte nach dem Einchecken die Reise, liegt ein Reiseabbruch und kein Reiserücktritt vor. Das Ausdrucken der Bordkarte am eigenen Computer Zuhause stellt daher nicht schon den Antritt einer Reise dar. Wird der Versicherte nach dem Ausdrucken der Bordkarte krank und fliegt er nicht, so muss die Reiserücktrittsversicherung leisten (AG Bremen, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 10 C 508/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 16 Sa 24/13, Urteil vom 12.09.2013 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 31.01.2013 – 5 Ca 301/12 – wir auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung […]