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Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht nicht durch ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis welches nur zum Schein abgeschlossen wurde. Kann der Krankenversicherte nicht den Beweis dafür erbringen, dass es sich nicht um ein fingiertes Beschäftigungsverhältnis handelt, verliert er den Krankenversicherungsschutz rückwirkend (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2011, Az: L 10 KR 52/07).[…]