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Bevor der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigt muss er zwingend prüfen, ob der Arbeitsnehmer auf einem anderen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden kann(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2009, Az: 10 Sa 495/08). Nimmt der Arbeitgeber keine Überprüfung vor, so ist die ausgesprochene Kündigung unverhältnismäßig und rechtswidrig.[…]