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Schließen Eheleute gemeinsam einen Bausparvertrag mit anschließendem Bauspardarlehen ab, so haften sie beide gesamtschuldnerisch für das aufgenommene Darlehen und die Verbindlichkeiten des bestehenden Kontokorrentkontos (BGH, Urteil vom31.03.2009, Az.: XI ZR 288/08). Selbst wenn ein Ehegatte nach dem Tod des anderen die Erbschaft ausschlägt, haftet er für den ausstehenden Betrag als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB.[…]