OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 315/15, Beschluss vom 10.05.2017
Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. vom 29. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den von den Beteiligten zu 2. am 9. Januar 2013 beantragten Erbschein zu erteilen.
Die Beteiligten zu 2. haben die für die Erteilung des von ihnen beantragten Erbscheins anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Verfahrens – beider Rechtszüge – werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 650.000 €.
Gründe
I.
Die Erblasserin war kinderlos und seit 2006 verwitwet. Sie lebte vor ihrem Tod allein.
In einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament 1986 setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein, jedoch blieb dem Überlebenden ausdrücklich überlassen, von Todes wegen beliebig zu bestimmen.
Nach dem Tode ihres Ehemannes, in den Jahren 2006 bis 2012, errichtete die Erblasserin sechs notarielle Testamente. Darin berief sie zu Erben zunächst ein Ehepaar A… – Nachbarn -, dies im Jahre 2006 unter Aussetzung von Vermächtnissen (insbesondere zweier Wohnungsrechte), 2009 ohne diese; hernach mit Testament vom 20. April 2012 den Beteiligten zu 2.a) zu 6/10 und die Beteiligte zu 2.b) zu 4/10; schließlich mit Testament vom 18. Juni 2012 den Beteiligten zu 1. Alle Testamente unterschrieb die Erblasserin in deutscher Schreibschrift.
Foto: Daisy Daisy/BigstockIm Mai 2012 erlitt die Erblasserin einen Schlaganfall.
Unter Berufung auf die letztwilligen Verfügungen vom 18. Juni einerseits und 20. April andererseits haben die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils beantragt, einen sie begünstigenden Erbschein zu erteilen. Nach Durchführungen von Ermittlungen zu einer etwaigen Testierunfähigkeit der Erblasserin im Juni 2012 hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung den Antrag der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen und einen Feststellungsbeschluss zugunsten des Antrages des Beteiligten zu 1. erlassen.
Gegen den ihnen am 5. März 2015 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 2. mit ihrem am 7. April 2015, dem Diensta[…]