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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufrechnung einer Darlehensforderung aus dem Nachlass gegenüber Pflichtteilsanspruch

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OLG Hamm, Az: I-10 U 62/16

Urteil vom 14.03.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Foto: Pixabay

Die Parteien sind Geschwister. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den Pflichtteil nach ihrer am 00.00.2011 verstorbenen Mutter, der Erblasserin G2, geltend.

Die Eltern der Parteien, G und G2, setzten sich in ihrem notariellen Testament vom 06.11.1969 gegenseitig als Alleinerben ein. Einen Schlusserben bestimmten sie nicht. Auf die Testamentsurkunde wird verwiesen (Bl. 362 d.A.).

Damals war der Vater der Parteien Alleineigentümer eines Grundstücks in M, eingetragen im Grundbuch von X, Bl. … . Der Kläger errichtete auf diesem Grundbesitz in den 1970er Jahren für sich und seine Familie einen Anbau an das Wohnhaus seiner Eltern. Für die Finanzierung dieses Anbaus nahm der Kläger Darlehen bei der Volksbank W2 eG auf. Die Darlehen des Klägers wurden durch Grundschulden in Höhe von insgesamt 170.000,- DM auf dem o.g. Grundbesitz abgesichert. Anfang der 1990er Jahre konnte der Kläger die aufgenommenen Darlehen nicht mehr bedienen. Seine Verbindlichkeiten beliefen sich auf mehr als 305.000,- DM.

Es drohte die Zwangsvollstreckung in o.g. Grundbesitz. Im Grundbuch von X, Bl. … wurde am 08.01.1992 ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 20.11.1992 übertrug der Vater der Parteien das Teilgrundstück, auf dem sich der vom Kläger errichtete Anbau befand, für einen Kaufpreis von 270.000,- DM auf den Sohn des Klägers P. Zuvor hatten die Eltern der Parteien In Höhe von 50.000,- DM nahmen ein Darlehen bei der Volksbank aufgenommen, das wiederum durch eine Grundschuld auf dem o.g. Grundbesitz abgesichert wurde. Der Erlös[…]


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